Hac nostrae mansuetudinis aeterna lege sancimus, ut omnes cubicularii, qui de nostro cubiculo exeunt, antequam primum locum obtineant, excepto castrensi et comite domorum his privilegiis perfruantur, id est ut nec possessiones eorum angarias sive parangarias vel etiam paraveredos in posterum dispositione tui culminis vel alicuius calumnia dare cogantur, ne sordidis adstricti muneribus decus ministerii, quod militando videbantur adepti, otii tempore et quietis amittant.
von karl.969 am 05.09.2016
Kraft dieses ewigen Gesetzes unserer Milde verordnen wir, dass alle Kammerherren, die unsere kaiserliche Kammer verlassen, vor Erreichen des höchsten Ranges diese Privilegien genießen sollen, mit Ausnahme des Hofmarschalls und des Verwalters der kaiserlichen Ländereien: Ihre Besitztümer sollen in Zukunft weder durch die Anordnung Ihrer Verwaltung noch durch falsche Ansprüche gezwungen werden, Transportdienste oder zusätzliche Postpferde zu stellen. Dies soll sicherstellen, dass sie während ihres Ruhestands nicht die Würde des Amtes verlieren, die sie durch Dienst erworben haben, indem sie mit niedrigen Aufgaben belastet werden.
von fin837 am 16.05.2019
Kraft dieses ewigen Gesetzes unserer Milde verordnen wir, dass alle Kammerdiener, die aus unserem Gemach austreten, bevor sie den ersten Rang erlangen, mit Ausnahme des Hofverwalters und des Hausvorstehers, folgende Privilegien genießen sollen: Nämlich dass weder ihre Besitztümer gezwungen werden, in Zukunft Frondienste, Zusatzdienste oder Transportleistungen auf Anordnung Eurer Hoheit oder durch die Verleumdung irgendjemandes zu erbringen, damit sie nicht, durch niedere Pflichten gebunden, in Zeiten der Muße und Ruhe die Ehre des Dienstes verlieren, die sie durch Dienst errungen zu haben schienen.