Sancimus, ut eum, cui ex iudicio tui culminis quocumque modo sive studio numerariorum aut tractatorum vel ipsorum iussu, qui pro tempore amplissimae tuae sedis administrationem suscipiunt, exactio publicarum pecuniarum iniungatur, minime prius liceat aliam sollicitudinem gerendam suscipere, antequam reversus iniunctae sibi causae responsum praebuerit.
von jayden842 am 26.08.2015
Wir verfügen, dass jede Person, die zur Erhebung öffentlicher Gelder bestimmt ist, sei es durch Urteil Ihres Gerichts, durch die Arbeit von Buchhaltern oder Finanzbeamten oder auf Anordnung derjenigen, die vorübergehend Ihr angesehenes Amt führen, keine weitere Verantwortung übernehmen darf, bevor sie ihre zugewiesene Aufgabe zurückgegeben und Rechenschaft abgelegt hat.
von jolina9973 am 15.04.2024
Wir verordnen, dass demjenigen, dem aus dem Urteil Eurer Eminenz auf welche Weise auch immer oder durch die Bemühungen der Numerarii oder Tractatoren oder auf Anweisung derjenigen, die gegenwärtig die Verwaltung Eures höchstansehnlichen Sitzes übernehmen, die Erhebung öffentlicher Gelder auferlegt wird, es keinesfalls erlaubt sein soll, eine andere Verantwortung zu übernehmen, bevor er zurückgekehrt ist und Rechenschaft über die ihm aufgetragene Angelegenheit abgelegt hat.