Nec ullam ante praefinitum tempus de provincia discedendi excusationem ei tribuat vel divina revocatoria vel codicilli alterius administrationis oblati vel praeceptum amplissimae tuae sedis, ut alterius provinciae moderatoris vices obtineat, aut praeceptum praefatae vel alterius civilis seu militaris cuiuscumque potestatis, ut quamcumque sollicitudinem publicam gerat aut exhibeatur vel deducatur, aut postremum cuiuslibet artis astutia, cuiuscumque occasionis excogitata calliditas excludatur, ut modis omnibus, quae pro universarum provinciarum salute sancimus, sortiantur effectum.
von bela8881 am 14.04.2014
Es soll ihm keinerlei Ausrede für das vorzeitige Verlassen der Provinz vor der vorbestimmten Zeit gewährt werden, weder durch göttliches Rückberufungsschreiben noch durch angebotene Verfügungen einer anderen Verwaltung oder durch eine Anordnung Ihres höchst angesehenen Sitzes, dass er das Amt des Gouverneurs einer anderen Provinz erlangen könnte, noch durch eine Anordnung der vorgenannten oder einer anderen zivilen oder militärischen Autorität welcher Art auch immer, dass er irgendeine öffentliche Pflicht ausüben oder vorgeladen oder weggeführt werden könnte, noch schließlich durch List irgendeiner Art, sodass jede erdachte Ausflucht irgendeiner Gelegenheit ausgeschlossen werde, damit auf alle Weisen das, was wir zum Wohle aller Provinzen verfügen, seine Wirkung erlange.
von flora8854 am 01.05.2018
Es wird keine Entschuldigung akzeptiert, die Provinz vor Ablauf der festgelegten Amtszeit zu verlassen, sei es durch ein kaiserliches Rückberufungsschreiben, ein Angebot einer anderen Verwaltungsposition, einen Befehl Ihrer höheren Dienststelle zum Amtsantritt als geschäftsführender Gouverneur in einer anderen Provinz oder einen Befehl der vorgenannten oder einer anderen zivilen oder militärischen Autorität zur Ausführung irgendeiner öffentlichen Aufgabe oder zum Erscheinen andernorts. Darüber hinaus sollen keinerlei ausgeklügelte Ausreden oder sorgfältig geplante Vorwände zugelassen werden. Dies dient sicherzustellen, dass unsere Vorschriften zum Wohle aller Provinzen vollständig umgesetzt werden.