Si tamen ita sors tulerit, ut in ea provincia, ad quam exsequendi causa publici negotii aliquis proficiscitur, alia quoque causa sit exsequenda, non prohiberi unum eundemque exsecutorem ab hac urbe regia proficiscentem duorum simul, non plurium negotiorum exsecutionem suscipere, dum ipsi quoque tertii negotii non sit iniungendi, antequam superioribus responsum portaverit.
von piet.968 am 11.11.2021
Sollten Umstände eintreten, bei denen jemand zu dienstlichen Angelegenheiten in eine Provinz entsandt wird und dort gleichzeitig eine weitere Aufgabe zu erledigen ist, darf ein Beauftragter, der von der Hauptstadt abreist, zwei Aufgaben gleichzeitig bearbeiten, jedoch nicht mehr, und ihm darf keine dritte Aufgabe übertragen werden, bevor er über die vorherigen Aufgaben Bericht erstattet hat.
von dennis.a am 06.11.2017
Falls das Schicksal es jedoch so fügt, dass in jener Provinz, zu welcher jemand zwecks Ausführung einer öffentlichen Angelegenheit reist, auch eine andere Angelegenheit zu erledigen ist, soll derjenige, der von dieser königlichen Stadt ausreist, nicht daran gehindert werden, die Ausführung von zwei, jedoch nicht mehr Angelegenheiten gleichzeitig zu übernehmen, vorausgesetzt, ihm wird keine dritte Aufgabe auferlegt, bevor er Antwort von den vorherigen zurückgebracht hat.