Hac lege sancimus, ut, si quis consularem et patriciam meruerit dignitatem, tres domos proprias dum superest habeat hospitum immunitate securas, heredes vero eius filii aut pater aut mater nepotes aut frater aut soror aut uxor duarum domorum suarum excusatione potiantur.
von larissa.u am 21.08.2024
Wir verordnen in diesem Gesetz, dass jeder, der den Rang eines Konsuls und Patriziers erreicht, drei seiner eigenen Häuser während seiner Lebenszeit von der Verpflichtung zur Aufnahme von Besuchern befreien kann. Nach seinem Tod können seine Erben - ob Kinder, Eltern, Enkelkinder, Geschwister oder Ehepartner - diese Befreiung für zwei Häuser aufrechterhalten.
von celina.u am 20.06.2017
Mit diesem Gesetz bestimmen wir, dass, wenn jemand konsularische und patrizische Würde erworben hat, er während seiner Lebenszeit drei eigene Häuser haben darf, die sicher von Gästen befreit sind, wobei seine Erben - Söhne oder Vater oder Mutter, Enkelkinder oder Bruder oder Schwester oder Ehefrau - von zwei ihrer Häuser befreit sein sollen.