Quod si nepotes sint neptesve aut ex emancipato filio aut ex filia procreati aut ab ipso avia vivente sacris dimissis idem avus virilis cum ipsis portionis habeat usum fructum.
von georg.x am 20.10.2016
Wenn Enkelkinder vorhanden sind, sei es von einem emanzipiertem Sohn oder von einer Tochter geboren, oder vom Großvater zu seinen Lebzeiten aus seiner Gewalt entlassen, ist der Großvater berechtigt, den Nießbrauch eines gleichen Anteils mit ihnen zu teilen.
von vanessa.v am 26.03.2018
Sollten jedoch Enkel oder Enkelinnen vorhanden sein, sei es von einem emanzipiertem Sohn oder von einer geborenen Tochter, oder vom Großvater selbst während der Auflösung heiliger Bande, so soll der Großvater das Nutzungsrecht des männlichen Anteils mit ihnen haben.