Cum vero his quoque libertatem emancipatione largitur, similiter et ab ipsis, sicut de filiis constitutum est, praemium manumissionis accipiat, vel si ex pluribus alteros manumittit alteros retinet, ex parte manumissorum legitimum praemium, ex parte vero in potestate manentium retineat usum fructum.
von carlotta.p am 25.08.2013
Wenn tatsächlich auch diesen die Freiheit durch Emanzipation gewährt wird, soll sie ebenso von ihnen, wie es bezüglich der Söhne festgelegt wurde, den Lohn der Freilassung erhalten, oder wenn sie von mehreren einige befreit, andere aber behält, soll sie vom Anteil der Freigelassenen den rechtmäßigen Lohn, vom Anteil derer, die weiterhin in ihrer Gewalt bleiben, das Nutzungsrecht behalten.
von marleen968 am 08.10.2014
Wenn sie diesen Menschen durch Emanzipation die Freiheit gewährt, sollte sie eine Belohnung für ihre Befreiung erhalten, so wie es bezüglich der Söhne festgelegt wurde. Wenn sie einige freilässt und andere unter ihrer Kontrolle behält, sollte sie die gesetzliche Belohnung für diejenigen erhalten, die sie freigelassen hat, während sie das Recht behält, von denjenigen zu profitieren, die weiterhin ihrer Autorität unterliegen.