Sin vero defuncta persona in sacris patris constituta decesserit, pater quidem usum fructum, quem et vivente filio habebat, detineat donec vivat incorruptum, mater autem, quia hunc usum fructum habere vivente patre non potest totum apud patrem constitutum, una cum fratribus defunctae personae ad proprietatem vocetur, scilicet cum sororibus sola in dimidiam, cum fratribus vel promiscui generis secundum supra scriptam distributionem in virilem portionem.
von marija.t am 29.03.2020
Wenn jedoch eine verstorbene Person, die in den heiligen Rechten des Vaters etabliert war, verstirbt, soll der Vater fürwahr den Nießbrauch behalten, den er auch zu Lebzeiten des Sohnes hatte, unversehrt, solange er lebt. Die Mutter jedoch, da sie diesen Nießbrauch nicht haben kann, solange der Vater ihn vollständig innehat, soll zusammen mit den Geschwistern der verstorbenen Person zum Eigentum gerufen werden, und zwar allein mit Schwestern zur Hälfte, mit Brüdern oder gemischtgeschlechtlichen Personen gemäß der oben geschriebenen Verteilung im männlichen Anteil.
von joel.911 am 05.04.2022
Stirbt jedoch eine Person, während sie noch unter der Autorität ihres Vaters steht, behält der Vater sein Recht zur Nutzung und zum Gewinn aus dem Eigentum (das er zu Lebzeiten seines Kindes hatte) unverändert bis zu seinem Tod. Die Mutter, die diese Nutzungsrechte zu Lebzeiten des Vaters, der sie vollständig innehat, nicht haben kann, wird das Eigentum mit den Geschwistern der verstorbenen Person teilen. Gibt es nur Schwestern, erhält sie die Hälfte des Eigentums; gibt es Brüder oder Geschwister beiderlei Geschlechts, erhält sie einen gleichen Anteil wie zuvor beschrieben.