Sin autem res sibi memorato modo adquisitas parens noluerit tenere, sed apud filium vel filiam vel deinceps personas reliquerit, nullam post obitum eius licentiam habeant heredes alii patris avi vel proavi eundem usum vel quod ex hoc ad filios familias pervenit utpote patri debitum sibi vindicare, sed quasi diurna donatione in filium celebranda, qui usum fructum detinuit, quem patrem habere oportuerat, ita causa intellegatur et eundem usum fructum post obitum patris ipse lucretur, parente ius exactionis quasi sibi debitae a filio, qui usum fructum consensu eius possidebat, suae posteritati vel successioni minime transmittente, quatenus in omni pace inter se successio eius permaneat nec altercationis cuiu sdam maxime inter fratres oriatur occasio.
von kyra953 am 21.01.2018
Sollte ein Elternteil jedoch Besitztümer, die auf die zuvor erwähnte Weise erworben wurden, nicht selbst behalten, sondern sie einem Sohn, einer Tochter oder anderen Nachkommen überlassen, so haben nach dessen Tod andere Erben des Vaters, Großvaters oder Urgroßvaters keinerlei Recht, weder die Nutzung dieser Besitztümer noch die Vorteile, die den Familienmitgliedern zugekommen sind, als seien sie dem Vater geschuldet, zu beanspruchen. Stattdessen soll es als eine fortlaufende Schenkung an das Kind betrachtet werden, das die Besitztümer genutzt hat (welche der Vater für sich hätte behalten können). Nach dem Tod des Vaters soll dasselbe Kind das Recht zur Nutzung der Besitztümer behalten, und der Elternteil kann keinen anderen Nachkommen oder Erben das Recht übertragen, diese Besitztümer vom Kind zurückzufordern, das sie mit Erlaubnis des Elternteils genutzt hat. Dies soll sicherstellen, dass die Erbfolge friedlich bleibt und um insbesondere Streitigkeiten zwischen Geschwistern zu verhindern.
von joline.a am 14.10.2013
Sollte jedoch ein Elternteil die auf vorgenannte Weise erworbenen Güter nicht für sich behalten wollen, sondern sie bei einem Sohn oder einer Tochter oder nachfolgenden Personen belassen, so sollen nach seinem Ableben die anderen Erben des Vaters, Großvaters oder Urgroßvaters keinerlei Berechtigung haben, denselben Nießbrauch oder was den Familienangehörigen zugekommen ist, als wäre es dem Vater geschuldet, für sich zu beanspruchen, sondern es soll als tägliche Schenkung an den Sohn betrachtet werden, der den Nießbrauch innehatte, den der Vater hätte haben sollen. So soll die Angelegenheit verstanden werden, und er selbst soll denselben Nießbrauch nach dem Tod des Vaters erwerben, wobei der Elternteil das Recht der Forderung, als wäre es ihm vom Sohn, der den Nießbrauch mit dessen Einverständnis besaß, geschuldet, seiner Nachkommenschaft oder Nachfolge keinesfalls überträgt, auf dass seine Nachfolge in völligem Frieden untereinander verbleibe und keine Gelegenheit zu irgendeiner Streitigkeit, insbesondere unter Geschwistern, entstehe.