Cum autem constantiniana lege cautum erat, si filii familias ab his, qui eos in potestate habent, nexu paterno per emancipationem liberentur, debere patrem tertiam partem bonorum, quae adquiri non solent, quasi remunerationis gratia a filio accipere vel retinere, et ex hac causa iterum pars non minima substantiae liberorum adimebatur, sancimus huiusmodi casu interveniente et emancipatione liberis imposita non tertiam partem dominii rerum minime adquisitarum, sed dimidiam usus fructus apud maiores qui emancipationem donant residere:
von charlotte.c am 21.04.2021
Wohingegen nach konstantinischem Recht vorgesehen war, dass, wenn Söhne der Familie durch Emanzipation aus der väterlichen Gewalt von jenen, die sie in ihrer Macht haben, befreit werden, der Vater einen Drittel der Güter, die nicht üblicherweise erworben werden, gleichsam als Entschädigung vom Sohn erhalten oder behalten sollte, und aus diesem Grund abermals ein nicht unerheblicher Teil der Substanz der Kinder weggenommen wurde, verordnen wir, dass in einem solchen Fall, bei eintretender Emanzipation der Kinder, nicht ein Drittel des Eigentums der minimal erworbenen Dinge, sondern die Hälfte des Nießbrauchs bei den Älteren verbleiben soll, die die Emanzipation gewähren:
von matheo.8825 am 09.01.2023
Nach einem früheren Gesetz von Konstantin musste, wenn Kinder durch Emanzipation aus der väterlichen Gewalt entlassen wurden, der Vater ein Drittel des normalerweise nicht erworbenen Vermögens erhalten oder behalten, angeblich als Entschädigung. Dies bedeutete, dass Kinder einen erheblichen Teil ihres Vermögens verloren. Wir verordnen nun, dass in solchen Fällen der Emanzipation die Eltern, die die Freiheit gewähren, nicht ein Drittel des Eigentums an selten erworbenen Gütern behalten, sondern stattdessen die Hälfte des Nutzungsrechts: