Exceptis et in hoc casu castrensibus et quasi castrensibus tantummodo peculiis, quibus nihil nec ex hac causa diminuitur.
von emma.w am 28.08.2017
Diese Ausnahme gilt ausschließlich für militärisches Eigentum und militärischen Besitz ähnliche Vermögenswerte, die in dieser Situation vollständig unberührt bleiben.
von fillip.935 am 27.06.2017
Mit Ausnahme in diesem Fall der militärischen und quasi-militärischen Sondervermögen, von denen auch aus diesem Grund nichts geschmälert wird.