Si vero testamentum quidem fecerint, patronos autem vel patronas praeterierint, cum nullos liberos haberent vel habentes eos exheredaverint, vel mater sive avus maternus eos praeterierit, ita ut non possint argui inofficiosa eorum testamenta, tunc ex nostra constitutione per bonorum possessionem contra tabulas non dimidiam, ut ante, sed tertiam partem bonorum liberti consequantur;
von ronja.834 am 09.11.2024
Wenn sie tatsächlich ein Testament errichtet haben, jedoch ihre Patrone oder Patroninnen übergangen haben, wenn sie keine Kinder hatten oder diese enterbt haben, oder wenn eine Mutter oder ein mütterlicher Großvater sie übergangen hat, sodass ihre Testamente nicht als pflichtwidrig angesehen werden können, dann sollen sie gemäß unserer Verfügung durch Besitzanspruch gegen die Testamentstafeln nicht wie zuvor die Hälfte, sondern ein Drittel der Güter des Freigelassenen erlangen;
von marina.916 am 21.06.2017
Wenn sie ein Testament errichten, aber ihre Patrone oder Patroninnen übergehen, entweder wenn sie keine Kinder haben oder wenn sie ihre Kinder enterbt haben, oder wenn eine Mutter oder ein mütterlicher Großvater sie übergangen haben, und zwar so, dass ihre Testamente nicht als pflichtwidrig angefochten werden können, dann erhalten sie nach unserem Gesetz durch Anfechtung des Testaments nicht wie zuvor die Hälfte, sondern ein Drittel des Vermögens des Freigelassenen;