Et si praeteritus fuerat filius, vel ipso iure testamentum evertebat vel contra tabulas bonorum possessionem in totum accipiebat, filia autem praeterita ius adcrescendi ex iure vetere accipiebat, ut eodem momento et testamentum patris quodammodo ex parte iure adcrescendi evertat et ipsa quasi scripta legatis supponeretur, ex praetore autem habebat contra tabulas bonorum possessionem in totum, constitutio autem magni antonini eam in tantum coartabat, in quantum ius adcrescendi competebat.
von joel967 am 14.10.2020
Und wenn ein Sohn übergangen worden war, konnte er entweder kraft Gesetzes das Testament umstürzen oder er erhielt den Besitz des Vermögens gegen die Testamentsurkunden vollständig, aber eine übergangene Tochter erhielt das Anwachsungsrecht aus altem Recht, sodass sie im gleichen Moment sowohl das Testament des Vaters teilweise durch das Anwachsungsrecht umstürzte und selbst den Vermächtnissen unterworfen war, als wäre sie darin aufgeführt, und vom Prätor erhielt sie den Besitz des Vermögens gegen die Testamentsurkunden vollständig, jedoch beschränkte die Verfügung des Magnus Antoninus sie derart, dass das Anwachsungsrecht anwendbar war.
von aalyah.v am 13.11.2021
Wenn ein Sohn aus einem Testament ausgeschlossen wurde, konnte er entweder das Testament automatisch für ungültig erklären oder durch Anfechtung den vollständigen Besitz des Nachlasses erlangen. Eine Tochter, die nach altem Recht ausgeschlossen wurde, erhielt das Recht, einen Anteil zu beanspruchen, was bedeutete, dass sie das Testament ihres Vaters teilweise für ungültig erklären konnte, während sie gleichzeitig verpflichtet war, Vermächtnisse zu zahlen, als wäre sie im Testament genannt worden. Durch das Prätorenrecht konnte sie durch Anfechtung den vollständigen Besitz des Nachlasses beanspruchen, wobei das Gesetz des Kaisers Antoninus ihre Ansprüche später auf den Anteil beschränkte, den sie nach dem Recht auf Anspruch erhalten hätte.