Sancimus itaque, quemadmodum in successionibus parentium, quae ab intestato deferuntur, aequa lance et mares et feminae vocantur, ita et in scriptura testamentorum eas honorari et similibus verbis exheredationes nominatim procedere et contra tabulas possessionem talem habere, qualem filius suus vel emancipatus, ut et ipsa, si fuerit praeterita, ad instar filii emancipati vel sui vel testamentum ipso iure evertat vel per contra tabulas bonorum possessionem stare hoc non patiatur.
von willie948 am 02.12.2014
Wir verfügen daher, dass Frauen in Erbangelegenheiten die gleichen Rechte wie Männer haben sollen. Ebenso wie Männer und Frauen in Fällen, in denen Eltern ohne Testament sterben, gleich behandelt werden, sollten sie auch bei schriftlichen Testamenten eine gleichberechtigte Behandlung erfahren. Sie müssen bei Enterbungen namentlich genannt werden, wobei eine ähnliche Sprache wie bei Männern zu verwenden ist, und sie sollten das gleiche Recht haben, das Testament anzufechten wie jeder direkte Erbe oder emanzipierte Abkömmling. Sollte eine Frau in einem Testament übergangen werden, muss sie die gleiche Befugnis haben wie ein emanzipierter oder direkter Erbe, das Testament entweder kraft Gesetzes automatisch für ungültig zu erklären oder dessen Durchsetzung durch eine rechtliche Anfechtung zu verhindern.
von shayenne914 am 24.11.2016
Wir verordnen daher, dass, ebenso wie bei Erbfolgen der Eltern, die ohne Testament vererbt werden, sowohl Männer als auch Frauen mit gleicher Berücksichtigung berufen werden, auch bei der Erstellung von Testamenten sie geehrt werden und Enterbungen namentlich mit ähnlichen Worten erfolgen sollen, und sie gegen die Testamentstafeln dieselbe Besitzposition haben sollen wie ein suus filius oder emanzipierter Sohn, sodass sie selbst, wenn sie übergangen wurde, entweder das Testament kraft Gesetzes in der Art eines emanzipierte oder eigener Sohn aufhebt oder durch Besitz der Güter gegen die Testamentstafeln dessen Gültigkeit nicht zulässt.