Et si secundum nostrae constitutionis definitionem, quam de supplemento quadrantis posuimus, repletio fuerat introducta, simili modo exheredatae in quarta repletio accedebat et ita vitium permansit, ut nec ex nostra constitutione emendationem aliquam sentiret.
von cathaleya.c am 22.03.2019
Und selbst als wir eine Bestimmung zur Ausgleichung des Fehlbetrags einführten, wie in unserem Gesetz über den Viertelsanteil definiert, und diese Bestimmung zur Ausgleichung des Unterschieds ebenso auf enterbtе Töchter hinsichtlich ihres Viertelsanteils erweiterten, bestand das Problem weiter und und wurde auch durch unser Gesetz nicht behoben.
von selina924 am 17.06.2022
Und wenn gemäß der Definition unserer Verfassung, die wir bezüglich des Ergänzungsteils des Viertels festgelegt haben, eine Auffüllung eingeführt worden wäre, würde in ähnlicher Weise bei der Enterbtochter im vierten Teil eine Auffüllung hinzugefügt, und so blieb der Mangel bestehen, sodass er nicht einmal durch unsere Verfassung eine Verbesserung erfahren könnte.