Quod si fuisset exheredata, quarta pars omnimodo totius substantiae ei relinqui debebat, et quam iniuria dignam pater existimabat, amplius habebat ea, quam taciturnitate in institutione praeteriit:
von paula.928 am 07.02.2023
Wäre sie förmlich enterbt worden, hätte sie mindestens ein Viertel des gesamten Nachlasses erhalten müssen, und so erhielt die Tochter, die der Vater für bestrafungswürdig hielt, mehr als diejenige, die er in seinem Testament einfach übergangen hatte:
von jeremy.r am 23.02.2016
Wenn sie enterbt worden wäre, hätte ihr auf jeden Fall ein Viertel des gesamten Vermögens zustehen müssen, und diejenige, die der Vater einer Unbill für würdig hielt, hatte mehr als diejenige, die er in der Verfügung stillschweigend übergangen hatte: