Quod si post parentum obitum inveniantur innuptae vel viduae, in impuberibus quidem post transactam pubertatem, in aliis vero, quae pubertatem excesserint, vel etiam in viduis post mortem parentis triennium dumtaxat volumus expectari, ut interim quarta portio suspensa aut apud eam, si in matrimonio curialis eiusdem civitatis fuerit collocata, perpetuo iure permaneat vel, si intra id temporis alienum eadem curia sortiatur maritum penitusve nupta non fuerit, memorata pars totius substantiae curiae cum triennii tam urbanorum quam rusticorum praediorum dumtaxat fructibus addicatur:
von aliya.z am 05.09.2023
Sollten sie nach dem Tod der Eltern unverheiratet oder verwitwet gefunden werden, so wünschen wir, dass bei Unmündigen nach Erreichen der Geschlechtsreife, bei anderen, die die Geschlechtsreife überschritten haben, sowie bei Witwen nach dem Tod des Elternteils nur drei Jahre gewartet wird, sodass inzwischen der vierte Teil entweder bei ihr verbleibt, wenn sie in die Ehe mit einem Kurialen derselben Stadt gegeben wird, und kraft ewigen Rechts verbleibt, oder, falls sie innerhalb dieser Zeit einen fremden Ehemann erhält oder vollständig unverheiratet bleibt, der genannte Teil des gesamten Vermögens der Kurie mit den Früchten der städtischen und ländlichen Güter von drei Jahren nur zugewiesen wird:
von luise.o am 18.10.2021
Wenn Töchter nach dem Tod ihrer Eltern als unverheiratet oder verwitwet gefunden werden, fordern wir eine Wartefrist von drei Jahren - bei denjenigen, die die Pubertät noch nicht erreicht haben, beginnt diese Frist nach Erreichen der Pubertät, und für andere, die die Pubertät bereits überschritten haben oder verwitwet sind, beginnt sie nach dem Tod des Elternteils. Während dieser Zeit bleibt ein Viertel des Nachlasses in Schwebe. Wenn sie ein Mitglied des Stadtrats aus derselben Stadt heiratet, behält sie diesen Anteil dauerhaft. Sollte sie jedoch innerhalb dieser Frist entweder jemanden heiraten, der nicht dem Stadtrat angehört, oder völlig unverheiratet bleiben, wird dieser Anteil des gesamten Nachlasses zusammen mit den Einkünften von drei Jahren aus städtischen und ländlichen Liegenschaften an den Stadtrat übertragen.