Ad filiorum vero curialium vel nepotum ac pronepotum, scilicet decurionum, similitudinem, ad quos integras opes pervenire censuimus, filiam quin etiam neptem proneptemve principali eiusdem civitatis, unde pater avus vel proavus oritur, nuptam rerum vel ab intestato vel ex dispositione ultimae voluntatis quaesitarum integrum nullaque parte minutum dominium habere sancimus.
von Cheyenne am 05.10.2016
Wir verfügen, dass wenn eine Tochter, Enkelin oder Urenkelin einen führenden Bürger der Stadt ihres Vaters, Großvaters oder Urgroßvaters heiratet, sie die gleichen Erbrechte wie Söhne, Enkel und Urenkel von Stadträten haben soll. Das bedeutet, sie soll vollständiges und ungeschmälertes Eigentum an allen Vermögenswerten erhalten, unabhängig davon, ob diese durch Testament oder ohne Testament vererbt wurden.
von finnja.u am 30.03.2023
In Übereinstimmung mit der Ähnlichkeit der Söhne von Ratsmitgliedern oder deren Enkeln und Urenkeln, namentlich der Dekurionen, denen wir ein vollständiges Vermögen zuzusprechen beschlossen haben, verfügen wir, dass eine Tochter sowie eine Enkelin oder Urenkelin, die einen Prinzipalis derselben Stadt geheiratet hat, aus der der Vater, Großvater oder Urgroßvater stammt, vollständiges und in keinem Teil geschmälertes Eigentum an Besitztümern haben soll, die entweder durch Intestaterbe oder durch letztwillige Verfügung erworben wurden.