Et generaliter definimus ex omni causa neque masculos liberos neque filias copulatas matrimonio curialis minus quarta parentis substantiae habere, vel non extantibus filiis vel filiabus, sed aliis heredibus ipsam curiam secundum anteriores leges quartae curialis morientis habere solacium.
von sofi.871 am 28.08.2013
Wir legen hiermit als allgemeine Regel fest, dass in allen Fällen weder Söhne noch Töchter, die mit einem Stadtratsmitglied verheiratet sind, weniger als ein Viertel des Nachlasses ihrer Eltern erhalten sollen, und falls keine Söhne oder Töchter, aber andere Erben existieren, soll der Stadtrat selbst ein Viertel des Nachlasses des verstorbenen Stadtratsmitglieds gemäß früherer Gesetze erhalten.
von yannick.843 am 02.01.2014
Wir definieren allgemein, dass aus jedem Anlass weder männliche Kinder noch verheiratete Töchter eines Kurialen weniger als ein Viertel des elterlichen Vermögens erhalten sollen, oder wenn keine Söhne oder Töchter existieren, sondern andere Erben, soll die Kurie selbst gemäß früherer Gesetze den Trost eines Viertels des sterbenden Kurialen haben.