Sin autem causae adhuc pendentes inveniantur vel post litem contestatam et post solitas iudiciales cautelas iam praestitas, si quidem praesto fuerit utraque persona et in eadem civitate vel in territorio eius moratur, et in his litibus sacramentum locum habere et in primo post hanc legem ingressu compelli iusiurandum praestare.
von caspar905 am 17.06.2022
Sollten jedoch Fälle noch anhängig sein oder nach Streitbeginn und nach bereits geleisteten üblichen gerichtlichen Sicherheiten, wenn tatsächlich beide Personen anwesend sind und in derselben Stadt oder in deren Gebiet verbleiben, so soll in diesen Rechtsstreitigkeiten der heilige Eid Gültigkeit haben und sie sind verpflichtet, bei der ersten Eintragung nach diesem Gesetz den Eid zu leisten.
von lars.e am 30.05.2022
Sollten jedoch noch anhängige Rechtsfälle vorliegen oder Fälle fortbestehen nach formeller Einleitung der Klage und nach Bereitstellung der üblichen rechtlichen Garantien, müssen beide Parteien, sofern sie in derselben Stadt oder deren Umgebung wohnhaft sind, in diesen Rechtsstreitigkeiten einen Eid leisten und sind verpflichtet, diesen Eid bei ihrer ersten Gerichtsverhandlung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu schwören.