Necessarium duximus et praesentem legem ponere, per quam sancimus in omnibus litibus, quae fuerint post praesentem legem inchoatae, non aliter neque actorem neque fugientem in primordio litis exercere certamina, nisi post narrationem et responsionem, antequam utriusque partis advocati sacramentum legitimum praestent, ipsae principales personae subeant iusiurandum.
von zoe.w am 30.07.2013
Wir haben es für notwendig erachtet, auch das gegenwärtige Gesetz zu erlassen, durch welches wir verordnen, dass in allen Rechtsstreitigkeiten, die nach dem gegenwärtigen Gesetz eingeleitet werden, weder der Kläger noch der Beklagte die Rechtsstreitigkeiten zu Beginn des Verfahrens anders führen sollen, es sei denn, nach der Darlegung und Erwiderung, bevor die Anwälte beider Parteien den rechtmäßigen Eid leisten, sollen die Hauptpersonen selbst den Eid ablegen.
von rose943 am 25.05.2017
Wir haben es für notwendig erachtet, dieses Gesetz zu erlassen, das vorschreibt, dass in allen Rechtsstreitigkeiten, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet werden, weder der Kläger noch der Beklagte Rechtsverfahren anders beginnen dürfen: erst nach der Anfangserklärung und Erwiderung, und bevor die Anwälte beider Seiten ihren offiziellen Eid leisten, müssen die Hauptparteien selbst zunächst einen Eid ablegen.