Et actor quidem iuret non calumniandi animo litem movisse, sed existimando bonam causam habere:
von samantha.d am 09.06.2019
Und der Kläger muss schwören, dass er die Klage nicht zum Zweck der Belästigung eingereicht hat, sondern weil er aufrichtig glaubt, einen berechtigten Anspruch zu haben:
von mila.s am 03.03.2016
Und der Kläger schwöre tatsächlich, dass er die Klage nicht mit der Absicht der Täuschung angestrengt habe, sondern in dem Glauben, eine berechtigte Sache zu haben: