Reus autem non aliter suis adlegationibus utatur, nisi prius et ipse iuraverit, quod putans se bona instantia uti ad reluctandum pervenerit:
von eliah.s am 29.04.2014
Der Beklagte darf seine Einwendungen nur geltend machen, wenn er zuvor eidlich versichert, dass er den Fall in der Überzeugung angefochten hat, berechtigte Gründe zu haben:
von carina.837 am 04.10.2018
Der Angeklagte kann seine Einwendungen nicht anders geltend machen, es sei denn, er hat zuvor selbst geschworen, dass er sich im Glauben befand, mit einer berechtigten Widerstandshandlung vorgegangen zu sein: