Nemo umquam reus tam nocens adducetur qui ista defensione non possit uti; etenim cum verres utatur, quis erit umquam posthac reus tam perditus qui non ad q· muci innocentiam referatur, si cum isto conferatur?
von lenardt.g am 09.09.2024
Kein Angeklagter, so schuldig er auch sein mag, wird je vor Gericht gestellt werden, der diese Verteidigung nicht nutzen kann; schließlich, wenn selbst ein Verres diese Verteidigung anwenden kann, welcher zukünftige Angeklagte wäre so verdorben, dass er nicht im Vergleich zu Quintus Mucius günstiger bewertet würde, wenn er mit Verres verglichen wird?
von amara866 am 03.12.2014
Kein Angeklagter wird je so schuldig vorgeführt werden, der diese Verteidigung nicht nutzen könnte; denn wenn Verres sie verwendet, wer wird jemals danach ein so verworfener Angeklagter sein, der nicht auf die Unschuld des Quintus Mucius verwiesen wird, wenn er mit diesem verglichen wird?