Nam reus non aliter suis allegationibus utitur, nisi prius iuraverit, quod putans se bona instantia uti ad contradicendum pervenit.
von domenik.j am 29.06.2015
Der Beklagte kann seine Ansprüche nur geltend machen, wenn er zuvor schwört, dass er mit der Überzeugung einer berechtigten Verteidigung erschienen ist.
von leandro961 am 12.02.2016
Der Beklagte kann seine Einwendungen nur dann geltend machen, wenn er zuvor eidlich versichert hat, dass er nach bestem Wissen und Gewissen einen berechtigten Grund zum Widerspruch sieht.