Placuit, quotiens pedanei iudices dati post litem contestatam vel ad aliud iudicium necessario dirigantur vel publicae utilitatis ratione in alias provincias profiscantur vel diem obierint atque his rationibus negotiis coeptis finis non possit adhiberi, alium in locum eorum iudicem tribui qui negotium examinet, ne eiusmodi casibus intervenientibus impedimentum aliquod in persequendis litibus adferatur.
von musa.844 am 17.12.2019
Es ist beschlossen worden, dass wenn Bezirksrichter, nachdem eine Klage eingereicht wurde, entweder notwendigerweise an ein anderes Gericht verwiesen werden, oder aus Gründen des öffentlichen Nutzens in andere Provinzen übersiedeln, oder ihren Todestag erreichen, und aus diesen Gründen ein Verfahren nicht beendet werden kann, ein anderer Richter an ihrer Stelle ernannt wird, der die Angelegenheit prüfen kann, damit durch solche Zwischenfälle keine Behinderung bei der Verfolgung von Rechtsstreitigkeiten entstehe.
von fatima.901 am 03.03.2018
Es wurde festgelegt, dass wenn ernannte Richter der unteren Instanz nach Beginn eines Falles entweder an ein anderes Gericht versetzt, aus dienstlichen Gründen in andere Provinzen entsandt oder verstorben sind, und diese Umstände die Beendigung laufender Verfahren verhindern, ein anderer Richter an ihrer Stelle ernannt werden soll, um den Fall zu prüfen, damit solche Ereignisse keine Hindernisse in der Fortführung von Rechtsverfahren schaffen.