Cum enim per contra tabulas bonorum possessionem vel ius adcrescendi semissem substantiae filia praeterita accipiebat et omnibus legata praestare compellebatur, scilicet usque ad dodrantem suae portionis, remanebat ei sescuncia tantummodo in sua successione.
von lilia.s am 01.09.2024
Denn wenn durch Besitz von Gütern gegen den Willen oder das Recht des Zuwachses die übergangene Tochter einen Semis des Vermögens erhielt und gezwungen war, Vermächtnisse an alle zu leisten, und zwar bis zu einem Dodrans ihres Anteils, verblieb ihr nur eine Sescuncia in ihrer Erbfolge.
von kevin8973 am 16.06.2015
Wenn eine Tochter, die aus dem Testament ausgeschlossen war, durch rechtliche Mittel gegen das Testament oder durch das Recht der Anwachsung die Hälfte des Nachlasses erhielt und gezwungen war, Vermächtnisse an alle bis zu drei Vierteln ihres Anteils zu zahlen, blieb ihr nur ein Achtel ihrer Erbschaft.