Repletionem autem fieri ex ipsa substantia patris, non si quid ex aliis causis filius lucratus est vel ex substitutione vel ex iure adcrescendi, puta usus fructus:
von berat.h am 17.10.2014
Zudem erfolgt die Ergänzung aus der Substanz des Vaters selbst, nicht wenn der Sohn etwas aus anderen Gründen erworben hat, sei es durch Substitution oder durch das Recht des Zuwachses, beispielsweise Nutzungsrecht:
von amir.g am 21.09.2021
Die Rückzahlung sollte aus dem eigenen Vermögen des Vaters erfolgen, nicht aus Mitteln, die der Sohn möglicherweise aus anderen Quellen erworben hat, wie etwa durch Ersatzanspruch oder Zuwachsrecht, beispielsweise durch Nutzungsrecht: