Vel quod deest eis ex constitutione nostra repleatur, si quando minus tertia parte bonorum suorom libertus vel liberta eis reliquerint, ita sine onere ut nec liberis liberti libertaeve ex ea parte legata vel fideicommissa praestentur, sed ad coheredes hoc onus redundaret;
von karoline.935 am 31.10.2013
Oder es werde ergänzt, was ihnen in unserer Verfügung fehlt, falls ein Freigelassener oder eine Freigelassene ihnen weniger als ein Drittel ihres Vermögens hinterlassen hat, und zwar derart ohne Belastung, dass weder den Kindern des Freigelassenen oder der Freigelassenen aus diesem Teil Vermächtnisse oder Treuhandansprüche gewährt werden, sondern diese Belastung auf die Miterben zurückfallen soll;
von miran.959 am 05.06.2013
Oder es wird ergänzt, was ihnen nach unserer Verfügung fehlt, wenn ein Freigelassener oder eine Freigelassene ihnen weniger als ein Drittel ihres Vermögens hinterlassen hat, und zwar ohne die Verpflichtung, aus diesem Anteil Vermächtnisse oder Treuhandauflagen an die Kinder des Freigelassenen zu entrichten, da diese Last stattdessen die Miterben treffen soll;