In his itaque, si quidem coheredes sunt omnes coniunctim vel omnes disiunctim et vel instituti vel substituti, hoc, quod fuerit quoquo modo vacuatum, si in parte hereditatis vel partibus consistat, aliis coheredibus cum suo gravamine pro hereditaria parte, etiamsi iam defuncti sunt, adquiratur.
von fiete.h am 09.09.2021
In diesen Fällen, wenn alle Erben gemeinsam oder getrennt, sei es als Haupterben oder Ersatzerben, ernannt werden, fällt jeder freigewordene Teil der Erbschaft anteilig an die anderen Miterben, einschließlich der damit verbundenen Verpflichtungen, auch wenn diese bereits verstorben sind.
von nele908 am 12.06.2022
In diesen Angelegenheiten, wenn nämlich alle Miterben gemeinschaftlich oder einzeln und entweder eingesetzt oder nachbenannt sind, soll dasjenige, was auf welche Weise auch immer freigeworden ist, wenn es einen Teil oder Teile der Erbschaft betrifft, von den anderen Miterben mit seiner Last entsprechend dem Erbteil erworben werden, auch wenn diese bereits verstorben sind.