Sin vero quidam ex heredibus institutis vel substitutis permixti sunt et alii coniunctim alii disiunctim nuncupati sunt, si quidem ex coniunctis aliquis deficiat, hoc omnimodo ad solos coniunctos cum suo veniat onere, id est pro parte hereditatis, quae ad eos pervenit.
von roman933 am 18.02.2021
Wenn jedoch bestimmte Erben, die eingesetzt oder substituiert wurden, vermischt sind und einige gemeinsam, andere getrennt benannt werden, soll im Falle des Ausfalls eines der gemeinsam Benannten dies in jeder Hinsicht allein an die gemeinsam Benannten mit seiner Last fallen, das heißt für den Erbschaftsanteil, der ihnen zukommt.
von cathaleya.q am 09.11.2020
Wenn jedoch bei den eingesetzten Erben eine Vermischung von Haupt- und Ersatzerben vorliegt, wobei einige gemeinschaftlich und andere getrennt benannt sind, dann fällt der Anteil eines gemeinschaftlichen Erben, der nicht erbt, stets ausschließlich an die anderen gemeinschaftlichen Erben, und zwar einschließlich der damit verbundenen Verpflichtungen, und zwar im Verhältnis der von ihnen erhaltenen Erbschaft.