Sin autem ex his, qui disiunctim scripti sunt, aliquis evanescat, hoc non ad solos disiunctos, sed ad omnes tam coniunctos quam disiunctos similiter cum suo onere pro portione hereditatis perveniat.
von noemi.w am 04.05.2014
Sollte jedoch einer der namentlich getrennt aufgeführten Erben ausfallen, so soll dessen Anteil nicht nur an die anderen getrennt aufgeführten Erben, sondern an alle Erben, sowohl gemeinsame als auch getrennte, unter Einbeziehung der damit verbundenen Verpflichtungen, proportional zu ihren Erbteilen übergehen.
von tim.965 am 21.09.2015
Sollte jedoch jemand von denjenigen, die getrennt aufgeführt sind, ausfallen, so soll dies nicht nur die Getrennten allein, sondern alle, sowohl Gemeinsame als auch Getrennte, mit seiner Last entsprechend dem Erbteil betreffen.