Haec ita tam varie, quia coniuncti quidem propter unitatem sermonis quasi in unum corpus redacti sunt et partem coniunctorum sibi heredum quasi suam praeoccupant, disiuncti vero ab ipso testatoris sermone apertissime sunt discreti et suum quidem habent, alienum autem non soli appetunt, sed cum oneribus suis coheredibus accipiunt.
von alexander.t am 18.04.2021
Diese unterschiedlichen Situationen bestehen, weil Erben, die zusammengeschlossen sind, aufgrund der einheitlichen Sprache zu einer Einheit verschmelzen und ihren Erbteil gleichsam als bereits ihren eigenen in Besitz nehmen. Andererseits werden Erben, die getrennt sind, durch die spezifische Formulierung des Erblassers deutlich unterschieden, und während sie ihren eigenen Anteil haben, beanspruchen sie nicht eigenständig die Anteile anderer, sondern erhalten diese gemeinsam mit ihren Miterben, einschließlich der damit verbundenen Verpflichtungen.
von ewa.w am 19.02.2023
Diese Dinge verhalten sich so unterschiedlich, weil die verbundenen Erben aufgrund der Einheit der Erklärung gleichsam in einen Körper zusammengefasst wurden und einen Teil der verbundenen Erben wie ihren eigenen in Besitz nehmen, während die getrennten Erben durch die Erklärung des Erblassers am deutlichsten unterschieden werden und zwar ihr Eigenes haben, aber nicht nur fremdes suchen, sondern es mit ihren Lasten von Miterben übernehmen.