Et hoc et nolentibus ipso iure adcrescat, si suas portiones iam agnoverint, cum sit absurdum eiusdem hereditatis partem quidem agnoscere, partem vero respuere, secundum quod et in divinis nostri numinis decisionibus statutum est.
von ecrin.946 am 26.03.2015
Und dies soll auch denjenigen kraft Gesetzes zufallen, die es nicht wollen, wenn sie bereits ihre Anteile anerkannt haben, da es widersinnig ist, von derselben Erbschaft einen Teil anzuerkennen, aber einen anderen abzulehnen, wie es auch in den göttlichen Entscheidungen unserer göttlichen Autorität festgelegt wurde.
von jonna.w am 11.05.2024
Dieses Recht wird automatisch auch denjenigen zuteil, die es nicht wollen, wenn sie bereits ihre Anteile angenommen haben, da es keinen Sinn ergibt, einen Teil eines Erbes anzunehmen und einen anderen abzulehnen, wie wir bereits in unseren kaiserlichen Verfügungen festgelegt haben.