Et cum quaesitum esset, duobus heredibus institutis, veluti Titio et Seio, si Titii pars aut tota exhausta sit legatis quae nominatim ab eo data sunt, aut supra modum onerata, a Seio vero aut nulla relicta sint legata, aut quae partem eius dumtaxat in partem dimidiam minuunt, an, quia is quartam partem totius hereditatis aut amplius habet, Titio nihil ex legatis quae ab eo relicta sunt retinere liceret:
von paul.l am 22.06.2024
Und als gefragt wurde, nachdem zwei Erben eingesetzt worden waren, wie Titius und Seius, wenn der Anteil des Titius entweder vollständig durch Vermächtnisse, die ausdrücklich von ihm gegeben wurden, erschöpft oder übermäßig belastet war, von Seius jedoch entweder keine Vermächtnisse hinterlassen wurden oder solche, die seinen Anteil nur bis zur Hälfte schmälern, ob, wiel er ein Viertel des gesamten Erbes oder mehr hat, Titius nichts von den von ihm hinterlassenen Vermächtnissen behalten dürfte:
von mustafa.c am 19.12.2023
Es entstand eine Frage bezüglich eines Falls, in dem zwei Erben, nennen wir sie Titius und Seius, eingesetzt waren. Titius' Anteil war entweder vollständig durch spezifische Vermächtnisse aufgebraucht oder erheblich damit belastet, die er zu zahlen hatte, während Seius entweder keine Vermächtnisse zu zahlen hatte oder nur solche, die seinen Anteil um die Hälfte reduzierten. Die Frage war, ob Titius irgendetwas von den Vermächtnissen behalten könne, die er zu zahlen hatte, angesichts der Tatsache, dass Seius noch mehr als ein Viertel der gesamten Erbschaft besaß: