Itaque si verbi gratia is qui centum aureorum patrimonium habebat centum aureos legaveri, nihil legatariis prodest, si ante aditam hereditatem, per servos hereditarios aut ex partu ancillarum hereditariarum aut ex fetu pecorum, tantum accesserit hereditati ut, centum aureis legatorum nomine erogatis, heres quartam partem hereditatis habiturus sit, sed necesse est ut nihilo minus quarta pars legatis detrahatur.
von leonard.g am 23.11.2020
Wenn also beispielsweise jemand, der ein Vermögen von hundert Goldstücken besaß, hundert Goldstücke als Vermächtnisse hinterlassen hat, nützt es den Erben nichts, wenn vor der Annahme des Erbes der Nachlass durch die Arbeit ererbter Sklaven, Geburten von weiblichen Sklaven oder Viehzucht an Wert gewinnt, selbst wenn dies bedeutet, dass der Erbe nach Auszahlung der hundert Goldstücke als Vermächtnisse noch ein Viertel des Nachlasses behalten würde. Ein Viertel muss auf jeden Fall von den Vermächtnissen abgezogen werden.
von dennis.866 am 18.01.2017
Wenn also beispielsweise jemand, der ein Vermögen von hundert Goldmünzen besaß, hundert Goldmünzen vermacht hat, nützt es den Erben nichts, wenn vor dem Antritt der Erbschaft durch ererbte Sklaven oder durch den Nachwuchs ererbter Sklavinnen oder durch den Ertrag von Vieh so viel zur Erbschaft hinzugekommen ist, dass der Erbe nach Auszahlung von hundert Goldmünzen als Vermächtnis ein Viertel der Erbschaft erhalten würde, sondern es ist notwendig, dass dennoch ein Viertel von den Vermächtnissen abgezogen wird.