Ex diverso si septuaginta quinque legaverit et ante aditam hereditatem in tantum decreverint bona, incendiis forte aut naufragiis aut morte servorum, ut non amplius quam septuaginta quinque aureorum substantia vel etiam minus relinquatur, solida legata debentur.
von benett947 am 12.05.2023
Andererseits, wenn jemand 75 Goldstücke vermacht hat und die Erbschaft vor ihrer Geltendmachung so stark zurückgegangen ist (möglicherweise durch Brände, Schiffbrüche oder den Tod von Sklaven), dass nur noch 75 Goldstücke oder sogar weniger verbleiben, müssen die Vermächtnisse dennoch vollständig ausgezahlt werden.
von yannik859 am 14.01.2015
Im umgekehrten Fall, wenn er siebzig-fünf [Aurei] vermacht hat und vor dem Antritt des Erbes das Vermögen durch Brände vielleicht oder Schiffbrüche oder den Tod von Sklaven derart verringert wurde, dass nicht mehr als fünfundsiebzig Aurei an Substanz oder sogar weniger verbleiben, sind die vollständigen Vermächtnisse geschuldet.