Multis aliis casibus a nobis in praefata constitutione congregatis, quos necessarios esse ad huiusmodi iuris dispositionem perspeximus ut tam patroni patronaeque quam liberi eorum nec non qui ex transverso latere veniunt usque ad quintum gradum ad successionem libertorum vocentur, sicut ex ea constitutione intellegendum est:
von evelin.h am 18.12.2016
Wir haben in der zuvor erwähnten Verfügung zahlreiche weitere Fälle zusammengetragen, die wir für diese Art der Rechtsregelung als notwendig erachtet haben, sodass sowohl männliche als auch weibliche Schutzherren, deren Kinder sowie Verwandte aus Seitenzweigen bis zum fünften Grad zur Erbfolge von Freigelassenen berufen werden können, wie aus dieser Verfügung zu entnehmen ist:
von marija.856 am 28.08.2016
Mit vielen anderen Fällen, die wir in der vorerwähnten Verfügung gesammelt haben, welche wir für die Rechtsgestaltung dieser Art als notwendig erkannt haben, so dass sowohl Patrone und Patroninnen als auch deren Kinder sowie diejenigen, die aus der Seitenlinie bis zum fünften Grad stammen, zur Nachfolge der Freigelassenen berufen werden können, wie aus jener Verfügung zu verstehen ist: