Ut si eiusdem patroni vel patronae vel duorum duarum pluriumve sint liberi, qui proximior est ad liberti seu libertae vocetur successionem, et in capita non in stirpes dividatur successio, eodem modo et in his qui ex transverso latere veniunt servando.
von yasmin.979 am 02.10.2015
Falls Kinder desselben Schutzherrn oder derselben Schutzherrin oder von zwei oder mehr vorhanden sind, soll derjenige, der am nächsten steht, zur Nachfolge des Freigelassenen oder der Freigelassenen berufen werden, und die Nachfolge soll in Köpfe und nicht in Stammlinien geteilt werden, wobei dieselbe Methode auch bei denjenigen beibehalten wird, die von der Querlinie kommen.
von theo.p am 28.10.2023
Wenn Kinder desselben Patrons oder derselben Patronin oder von zwei oder mehr Patronen vorhanden sind, soll der nächste Verwandte vom Freigelassenen oder der Freigelassenen erben, und die Erbschaft soll pro Person und nicht pro Familienzweig geteilt werden, wobei die gleiche Regel für Verwandte in Seitenlinien gilt.