Et super huiusmodi dubitatione tres sententiae vertebantur, una, quae dicebat ex particulari alienatione servi totum usum fructum deminui, alia in tantum usum fructum deminui, in quantum et servus alienatur, tertia, quae definiebat partem quidem servi posse alienari, usum fructum autem totum apud eum remanere, qui ante servum in solidum habebat.
von cataleya.931 am 21.04.2018
Und bezüglich einer solchen Zweifelsfrage wurden drei Meinungen erörtert: eine, welche besagte, dass durch eine teilweise Veräußerung eines Sklaven das gesamte Nutzungsrecht gemindert werde, eine andere, welche [besagte], dass das Nutzungsrecht in dem Maße gemindert werde, in dem der Sklave veräußert wird, die dritte, welche festlegte, dass zwar ein Teil des Sklaven veräußert werden könne, das Nutzungsrecht jedoch ungeteilt bei demjenigen verbleibe, der zuvor den Sklaven vollständig besessen hatte.
von noa.8893 am 26.12.2014
Zu dieser Frage kursierten drei unterschiedliche Meinungen: Die erste vertrat die Ansicht, dass selbst eine teilweise Eigentumsübertragung eines Sklaven das gesamte Nutzungsrecht beende; die zweite vertrat die Auffassung, dass das Nutzungsrecht proportional zum übertragenen Sklavenanteil gemindert werde; und die dritte schloss, dass zwar ein Teil des Sklaven übertragen werden könne, das gesamte Nutzungsrecht jedoch bei demjenigen verbleibe, der ursprünglich den vollständigen Sklavenbesitz hatte.