Sin autem defuncta persona non solum matrem et fratres et sorores superstites habeat, sed etiam patrem, si quidem sui iuris decessit, quia patris persona interveniens matris iura superare videtur, omnibus pio animo providentes sancimus fratres quidem et sorores mortuae personae ad successionem proprietatis solos pro virili parte vocari, patri autem et matri usus fructus totius successionis bessem competere aequa lance inter patrem et matrem dividendum, reliqua parte usus fructus apud fratres et sorores remanente.
von nino.a am 04.07.2020
Falls der Verstorbene jedoch nicht nur Mutter, Brüder und Schwestern hinterlässt, sondern auch einen Vater, wenn dieser nämlich sui iuris verstorben ist, da die Präsenz des Vaters die Rechte der Mutter zu übersteigen scheint, so verfügen wir mit pflichtbewusster Gesinnung, dass die Brüder und Schwestern des Verstorbenen allein zum Eigentumsanteil nach Männerrecht berufen werden, dem Vater und der Mutter jedoch das Nutzungsrecht der gesamten Erbschaft zu zwei Dritteln zusteht, gleichmäßig zwischen Vater und Mutter zu teilen, wobei der verbleibende Teil des Nutzungsrechts bei den Brüdern und Schwestern verbleibt.
von janis.s am 11.12.2021
Wenn jedoch die verstorbene Person nicht nur eine Mutter und Geschwister, sondern auch einen Vater hinterlässt, und wenn die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes rechtlich unabhängig war, dann - da die Anwesenheit des Vaters traditionell die Rechte der Mutter überschattet - verordnen wir aus Mitgefühl zum Wohle aller, dass die Brüder und Schwestern allein gleiche Anteile des Eigentumsrechts erben sollen, während der Vater und die Mutter sich gleichberechtigt zwei Drittel der Nutzungsrechte teilen, wobei das verbleibende Drittel der Nutzungsrechte bei den Brüdern und Schwestern verbleibt.