Si vero ex nepotibus neptibusve tempore, quo in aviae successionem vocantur, alii in avi sunt potestate, id est mariti defunctae, alii sui iuris sint, circa personam quidem eorum, qui in potestate consistunt, et in usu fructu consequendo et in emancipationis praemio conquirendo ratio supra dicta servetur:
von louis971 am 13.11.2024
Wenn zum Zeitpunkt der Berufung in die Erbschaft der Großmutter einige Enkel noch unter der Gewalt ihres Großvaters (das heißt des Ehemanns der Verstorbenen) stehen, während andere rechtlich unabhängig sind, so sollen für diejenigen, die unter Gewalt stehen, die zuvor erwähnten Regeln sowohl für den Erwerb des Nutzungsrechts als auch für den Erhalt der Entschädigung bei Emanzipation befolgt werden:
von dana.d am 27.11.2013
Falls tatsächlich unter den Enkeln und Enkelinnen zum Zeitpunkt ihrer Berufung zur Nachfolge der Großmutter einige unter der Gewalt des Großvaters, das heißt des Ehemanns der Verstorbenen, stehen, andere aber eigenen Rechts sind, so soll hinsichtlich der Person derjenigen, die unter Gewalt stehen, sowohl bei der Erlangung des Nutzungsrechts als auch bei der Erwerbung des Emanzipationsvorteils das vorerwähnte System beachtet werden: