Non solum autem si intestatus avus aviave defecerit, haec nepotibus quae sancimus iura servamus, sed et si avus vel avia, quibus huiusmodi nepotes erunt, testati obierint et praeterierint nepotes aut exheredaverint, easdem et de iniusto avorum testamento et si quae filiae poterant vel de re vel de lite competere actiones nepotibus deferimus secundum iustum nostrae legis modum, quae de parentum inofficiosis testamentis competunt filiis.
von milana952 am 07.11.2013
Nicht nur wenn der Großvater oder die Großmutter ohne Testament verstorben sind, bewahren wir die Rechte, die wir beschließen, für die Enkelkinder, sondern auch wenn der Großvater oder die Großmutter, die solche Enkelkinder haben, mit Testament verstorben sind und die Enkelkinder übergangen oder enterbt haben, gewähren wir den Enkelkindern dieselben Rechtshandlungen sowohl hinsichtlich des ungültigen Testaments der Großeltern als auch alle Rechtshandlungen bezüglich Eigentum oder Rechtsstreitigkeiten, die Töchtern zustehen könnten, nach dem gerechten Maß unseres Gesetzes, die Kindern bezüglich der pflichtwidrigen Testamente der Eltern zustehen.
von leyla948 am 30.11.2014
Wir wahren diese Rechte, die wir für Enkelkinder festlegen, nicht nur dann, wenn ein Großvater oder eine Großmutter ohne Testament verstirbt, sondern auch dann, wenn Großeltern, die solche Enkelkinder haben, mit einem Testament sterben und ihre Enkelkinder entweder übersehen oder enterben. In solchen Fällen gewähren wir den Enkelkindern die gleichen rechtlichen Möglichkeiten, ein ungerechtes Testament anzufechten und alle Ansprüche bezüglich Eigentum oder rechtlicher Streitigkeiten zu verfolgen, die Töchtern zur Verfügung gestanden hätten, in Übereinstimmung mit den fairen Bestimmungen unseres Gesetzes, die Kindern erlauben, unrechtmäßig erstellte Testamente ihrer Eltern anzufechten.