Nullum ex officio rationalis, qui exactioni vel chartis inserviat, in alio iudicio adduci oportet, nisi forte cuiuspiam caput accusatio legibus instituta pulsaverit.
von mayah.9939 am 11.06.2016
Kein Mitarbeiter aus dem Buchhaltungsbüro, der mit Steuereinziehung oder Verwaltungsaufgaben befasst ist, sollte vor ein anderes Gericht vorgeladen werden, es sei denn, gegen jemanden wurde formal eine Anklage wegen eines Kapitalverbrechens nach Gesetz erhoben.