Nec in iudicio nec in alio certamine, ubi leges necessariae sunt, ex aliis libris, nisi ab isdem institutionibus nostrisque digestis et constitutionibus a nobis compositis vel promulgatis aliquid vel recitare vel ostendere conetur, nisi temerator velit falsitatis crimini subiectus una cum iudice, qui ei audientiam accommodabit, poenis gr avissimis laborare.
von philip923 am 10.03.2020
Niemand sollte versuchen, in einem Gerichtsverfahren oder einem anderen Rechtsverfahren, in dem Gesetze erforderlich sind, etwas zu zitieren oder vorzulegen, außer aus unseren Institutionen, Digesten und Verfassungen, die wir verfasst oder erlassen haben. Jeder, der gegen diese Regel verstößt, sowie jeder Richter, der eine solche Zeugenaussage zulässt, wird der Fälschung beschuldigt und schweren Strafen ausgesetzt.
von jara.x am 18.01.2019
Weder in einem Gerichtsverfahren noch in einem anderen Verfahren, in dem Gesetze erforderlich sind, soll jemand versuchen, aus anderen Büchern etwas zu zitieren oder vorzuzeigen, außer aus diesen Institutionen, unseren Digesten und Verfassungen, die von uns verfasst oder verkündet wurden, es sei denn, der Übertreter wolle, zusammen mit dem Richter, der ihm Gehör gewähren wird, dem Verbrechen der Fälschung und den schwersten Strafen unterworfen sein.