Vir quoque pari fine claudetur nec licebit ei sine causis apertius designatis propriam repudiare iugalem, nec ullo modo expellat nisi adulteram, nisi veneficam aut homicidam aut plagiariam aut sepulchrorum dissolutricem aut ex sacris aedibus aliquid subtrahentem aut latronum fautricem aut extraneorum virorum se ignorante vel nolente convivia appetentem aut ipso invito sine iusta et probabili causa foris scilicet pernoctantem, nisi circensibus vel theatralibus ludis vel harenarum spectaculis in ipsis locis, in quibus haec adsolent celebrari, se prohibente gaudentem, nisi sui veneno vel gladio aut alio simili modo insidiatricem, vel contra nostrum imperium aliquid machinantibus consciam, seu falsitatis se crimini immiscentem invenerit, aut manus audaces sibi probaverit ingerentem:
von nisa927 am 03.05.2017
Der Mann soll gleichermaßen an eine entsprechende Beschränkung gebunden sein, und es soll ihm nicht erlaubt sein, ohne klar bezeichnete Gründe seine Ehefrau zu verstoßen, noch darf er sie auf irgendeine Weise vertreiben, es sei denn:
Sie ist eine Ehebrecherin, oder eine Giftmischerin, oder eine Mörderin, oder eine Menschenräuberin, oder eine Grabschänderin, oder jemand, der etwas aus heiligen Gebäuden stiehlt, oder eine Unterstützerin von Dieben, oder jemand, der ohne sein Wissen oder gegen seinen Willen Gelage mit fremden Männern sucht, oder der gegen seinen Willen ohne gerechten und wahrscheinlichen Grund die Nacht außerhalb verbringt, oder jemand, der Freude an Zirkus- oder Theateraufführungen oder Arenaspielen an Orten hat, an denen diese üblicherweise gefeiert werden, während er es verbietet, oder jemand, der ihm mit Gift oder Schwert oder auf ähnliche Weise nachstellt, oder jemand, der von denjenigen weiß, die etwas gegen unser Imperium planen, oder wenn er sie bei einem Verbrechen der Falschheit ertappt, oder wenn er nachweist, dass sie Gewalt gegen ihn ausübt.
von ruby.g am 19.07.2017
Ein Ehemann soll ebenso durch dieselben Einschränkungen gebunden sein und darf seine Ehefrau nur mit klar dargelegten Gründen verstoßen. Er darf sie nur entlassen, wenn sie: Ehebruch begeht; Gift verwendet; Mord begeht; Entführung verübt; Gräber schändet; aus heiligen Gebäuden stiehlt; Diebe beherbergt; ohne sein Wissen oder gegen seinen Willen Mahlzeiten mit fremden Männern einnimmt; ohne seine Erlaubnis und ohne triftigen Grund über Nacht wegbleibt; Zirkusspiele, Theateraufführungen oder Arenaspektakel gegen seinen Willen an Orten, an denen diese Veranstaltungen stattfinden, genießt; mit Gift, Waffen oder ähnlichen Mitteln gegen sein Leben plant; mit jenen konspiriert, die gegen unser Imperium verschwören; sich der Fälschung schuldig macht; oder wenn er nachweisen kann, dass sie ihm gegenüber körperlich gewalttätig war.