Si qua igitur maritum suum adulterum aut homicidam vel veneficum vel certe contra nostrum imperium aliquid molientem vel falsitatis crimine condemnatum invenerit, si sepulchrorum dissolutorem, si sacris aedibus aliquid subtrahentem, si latronem vel latronum susceptorem vel abactorem aut plagiarium vel ad contemptum sui domi suae ipsa inspiciente cum impudicis mulieribus ( quod maxime etiam castas exasperat) coetum ineuntem, si suae vitae veneno aut gladio vel alio simili modo insidiantem, si se verberibus, quae ab ingenuis aliena sunt, adficientem probaverit, tunc repudii auxilio uti necessariam ei permittimus libertatem et ca usas discidii legibus comprobare.
von rafael.n am 19.03.2016
Wenn eine Ehefrau entdeckt, dass ihr Ehemann ein Ehebrecher, Mörder, Giftmischer oder jemand ist, der gegen unsere Regierung intrigiert; oder wenn er wegen Betrugs verurteilt wurde; oder wenn sie ihn dabei ertappt, wie er Gräber schändet, aus heiligen Gebäuden stiehlt, Raubzüge unternimmt, Verbrecher beherbergt, Vieh stiehlt oder Menschen entführt; oder wenn sie ihn dabei beobachtet, wie er in ihrem eigenen Haus mit unsittlichen Frauen zusammenkommt und sie dabei verachtet (was selbst die tugendhaftesten Ehefrauen besonders erzürnt); oder wenn sie nachweisen kann, dass er versucht hat, sie durch Gift, Schwert oder ähnliche Mittel zu töten; oder wenn sie darlegen kann, dass er sie mit Schlägen misshandelt hat, die eines freien Menschen unwürdig sind - dann gewähren wir ihr das notwendige Recht zur Scheidung und erlauben ihr, diese Scheidungsgründe vor Gericht zu beweisen.
von lion.944 am 06.11.2023
Wenn eine Ehefrau ihren Ehemann als Ehebrecher, Mörder, Giftmischer oder jemanden, der gegen unser Kaiserreich etwas plant, oder durch das Verbrechen der Fälschung verurteilt vorfindet, wenn [sie ihn als] Grabschänder findet, wenn [jemand] etwas von heiligen Gebäuden wegnimmt, wenn [sie ihn als] Räuber oder Hehler oder Viehdieb oder Menschenräuber findet, oder wenn sie selbst beobachtet, dass er in ihrem eigenen Haus in verächtlicher Weise Umgang mit unsittlichen Frauen pflegt (was selbst züchtige Frauen aufs Äußerste erbittert), wenn sie ihn nachweislich Anschläge auf ihr Leben mit Gift, Schwert oder ähnlichen Methoden plant, wenn sie [nachweist], dass er sie mit Schlägen misshandelt, die Freien wesensfremd sind, dann erlauben wir ihr, die notwendige Freiheit der Scheidung zu nutzen und die Gründe der Trennung auf Grundlage der Gesetze zu belegen.