Quae res cum fuerit certis probationibus declarata, sancimus et edicimus, ut, si in provincialem hanc audaciam quisquam moliri fuerit ausus, publice vivus concremetur.
von tom.939 am 27.10.2018
Wenn die Sache durch gewisse Beweise festgestellt worden ist, verfügen und verkünden wir, dass, wer es wagen sollte, diese provinzielle Kühnheit zu unternehmen, öffentlich lebendig verbrannt werde.
von nickolas.8894 am 10.10.2022
Sobald diese Angelegenheit durch eindeutige Beweise belegt ist, verfügen wir hiermit, dass jeder, der es wagt, in den Provinzen eine solche Auflehnung zu versuchen, öffentlich lebendig verbrannt wird.