Si quis vero contra hanc legem facere ausus fuerit et militem contra interdictum commeatu dimiserit eo tempore, in quo barbarorum incursio extiterit, et tunc, cum praesentes in castris atque apud signa milites esse debeant, quisquam afuerit, capite vindicetur.
von anabel966 am 04.08.2016
Wenn jemand es tatsächlich gewagt haben wird, gegen dieses Gesetz zu handeln und einen Soldaten entgegen dem Verbot vom Urlaub entlassen haben wird zu einer Zeit, in der ein Einfall der Barbaren stattgefunden hat, und dann, wenn Soldaten in den Lagern und bei den Standarten anwesend sein sollen, jemand abwesend gewesen sein wird, der soll mit dem Tode bestraft werden.
von nora.844 am 11.06.2018
Wenn jemand es wagt, gegen dieses Gesetz zu verstoßen und einem Soldaten während eines Barbareneinfalls entgegen dem Befehl Urlaub gewährt, und wenn ein Soldat abwesend ist, wenn er im Lager und an seinem Posten anwesend sein sollte, wird er mit dem Tode bestraft.