Sancimus itaque talem legem generaliter in persona eorum tenere, ut, si quis sine commeatu ultra continuum biennium afuerit vel cum commeatu ultra quinquennium, de matricula penitus aboleatur:
von valentina953 am 28.06.2014
Wir legen daher folgende allgemeine Regel für diese Personen fest: Jeder, der ohne Erlaubnis mehr als zwei aufeinanderfolgende Jahre oder mit Erlaubnis mehr als fünf Jahre abwesend ist, wird vollständig aus dem Register gestrichen:
von hasan.z am 07.04.2016
Wir verordnen daher ein solches Gesetz, das allgemein für diese Personen gelten soll, dass, wenn jemand ohne Erlaubnis über einen zusammenhängenden Zweijahres-Zeitraum oder mit Erlaubnis über einen Fünfjahreszeitraum hinaus von der Matrikel abwesend gewesen ist, er vollständig gestrichen wird: